Vereinssatzung
Satzung des Gaming-Vereins Shevu Gaming e.V.
Satzung - Shevu Gaming e.V.
§1 Name & Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Shevu Gaming e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland, 33039 Nieheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Aufgabe & Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des E-Sport, sowie allgemeiner, gemeinschaftlicher
Interaktionen im Bereich des Internets.
(2) E-Sport im Sinne des Satzungszwecks ist das sportwettkampfmäßige Spielen von
Computerspielen nach festgelegten Regeln.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
(a) die Förderung des "Shevu Gaming Clan", welcher ein, am Samstag, den 01.05.2010,
online gegründeter Zusammenschluss von Personen zur gemeinschaftlichen
Ausübung von Computerspielen ist. Hierbei stehen Werte wie Teamfähigkeit,
Leistungsorientierung, Disziplin, Verantwortungsbewusstsein und sportliche Fairness
im Mittelpunkt.
(b) die Organisation und Veranstaltung von LAN- bzw. Online-Spielen (Spiele über ein
elektronisches Netzwerk), durch welche die Teilnehmer die Möglichkeit haben ihre
sportlichen Leistungen zu vergleichen (i.S.d. Amateursports).
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Aufgaben und Zweck gemäß §2 bejaht, das
18. Lebensjahr vollendet hat, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist und sich
zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandssitzung.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
(4) Die Aufnahme in den Verein bedarf des vorherigen Beitritts in den “Shevu Gaming Clan”.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch eine schriftliche Austrittserklärung (Die Austrittserklärung kann postalisch oder
per E-Mail versendet werden.) an den Vorstand, hierbei ist eine Frist von 2 Wochen
zum Monatsende zu wahren,
(b) durch den Tod,
(c) einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
(2) Gründe für den Antrag auf Ausschluss können
(a) ein angestrebter Ausschluss aus dem “Shevu Gaming Clan” gemäß den in den
Clanregeln festgelegten Gründen,
(b) Rückstand der Mitgliedsbeiträge über ein Quartal,
(c) Rufschädigung des Vereins,
(d) Weitergabe von sensiblen Daten,
(e) sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten
sein.
§5 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch im letzten Monat des Geschäftsjahres, muss
eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies die Interessen des
Vereins erfordern oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines
Grundes beim Vorstand verlangt.
(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich per E-Mail
einzuberufen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich
per E-Mail einzuberufen.
(6) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung bedarf der Bekanntgabe einer vorläufigen
Tagesordnung.
(7) Die vorläufige Tagesordnung wird durch den Vorstand bekannt gegeben, jedes Mitglied hat
jedoch die Möglichkeit weitere Themen schriftlich beim Vorstand vorzubringen.
(8) Eine Mitgliederversammlung kann auch über das Internet abgehalten werden. Hierfür ist ein
geeignetes Voice-Programm zu nutzen.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- bzw. Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(10)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Vereinsauflösung und
Mitgliederausschlüsse sind mit einer 2/3 Mehrheit zu entscheiden.
(11)Abstimmungen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt. Bei Zustimmung aller
Anwesenden kann offen abgestimmt werden.
(12)Zur Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Beginn einer Versammlung ist
hierzu durch den Vorstand ein Protokollführer zu bestimmen. Das fertige Protokoll ist durch
ein Vorstandsmitglied, welches nicht zugleich der Protokollführer ist und den Protokollführer
selbst, zu unterzeichnen. Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsichtnahme in die
Protokolle.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem
Lagerverwalter.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum eines Jahres in geheimer Wahl gewählt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese
Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
§8 Vorstandssitzung
(1) Sitzungen des Vorstands finden nach mündlicher Absprache der Vorstandsmitglieder statt,
mindestens jedoch einmal im Quartal.
(2) Eine Vorstandssitzung kann auch über das Internet abgehalten werden. Hierfür ist ein
geeignetes Voice-Programm zu nutzen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimm- bzw. Wahlrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder
notwendig.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der teilnehmenden
Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Vereinsmitglieder dürfen an Vorstandssitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(7) Zur Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Beginn einer Versammlung ist hierzu
durch den Vorstand ein Protokollführer zu bestimmen. Das fertige Protokoll ist durch ein
Vorstandsmitglied, welches nicht zugleich der Protokollführer ist und den Protokollführer
selbst, zu unterzeichnen. Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsichtnahme in die
Protokolle.
§9 Vertretungsberechtigung
(1) Der Verein kann durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten werden.
(2) Grundsätzlich sind alle Einzelhandlungen von Vorstandsmitgliedern zunächst im Rahmen
einer Vorstandssitzung zu beschließen.
§10 Finanzen
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
31.12.2018.
(2) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
(3) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
entschieden.
(4) Der Vereinsbeitrag ist per Überweisung an das Vereinskonto zu entrichten. Der Beitrag kann
entweder monatlich zum Ende eines Monats oder jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres
beglichen werden.
(5) Über die Verwendung von Vereinsfinanzen entscheidet grundsätzlich die
Mitgliederversammlung.
(6) Der Vereinsvorstand hat die Möglichkeit, über Vereinsfinanzen bis zu einer Höhe von einem
Monatsbeitrag pro Vereinsmitglied und Geschäftsjahr selbstständig zu verfügen.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Erachtet ein Teil der Mitglieder des Vereins eine finanzielle Entscheidung als untragbar für
den Verein, gibt es die Möglichkeit diese Entscheidung mittels eines Veto-Rechtes zu
blockieren. Ein Veto kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes oder durch 25% der
Vereinsmitglieder erfolgen. Das Veto bedarf der Schriftform unter zumindest Angabe des
Grundes und der das Veto tragenden Mitglieder.
(9) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(10)Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(11)Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist durch den Lagerverwalter ein
Rechenschaftsbericht abzulegen. Im Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung über
die Entlastung des Vorstands.
§11 Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen, nach Begleichung aller
Verbindlichkeiten, soweit eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an die Stadt
Nieheim.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger
beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, anstelle der
unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame
Regelung zu treffen.
(4) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des “Shevu Gaming e.V.” am
Donnerstag, den 03.05.2018, in Deutschland, 33039 Nieheim, beschlossen, was die
Unterzeichner durch Ihre Unterschrift bestätigen.